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Reservationsbestimmungen Jahreskarten Zoo Zürich

Damit die Benützung der Tageseintritte klar geregelt ist, erlässt der Gemeinderat folgende Bestimmungen dazu:

Grundsätzliches:

Die Karten berechtigen gemäss Auskunft des Zoos nur zum Besuch des Zoo Zürichs. Die öffentlichen Verkehrsmittel können damit nicht kostenlos benutzt werden. Diejenige Person, die diese Karte am Eingang vorzeigt, ist zum freien Tageseintritt im Zoo Zürich berechtigt. Diese Berechtigung gilt auch für Kinder resp. Jugendliche zwischen 6 und 20 Jahren sowie für IV-Bezüger.

Diese Zoo-Karten können von aktiven Mitarbeitenden, Behördenmitgliedern, Geschäftspartnern, Kunden, Einwohner/-innen der Gemeinde sowie Auswärtigen bezogen werden.

Die allfällige Beziehung zur Gemeinde muss zum Zeitpunkt der Kartenbenutzung Bestand haben.

Kosten:

Pro Karte und Tag ist der politischen Gemeinde ein Unkostenbeitrag von Fr. 5.00 zu bezahlen. Wer nicht für die politische Gemeinde in irgendeiner Form tätig, kein Geschäftspartner oder Kunde der Gemeinde und auch nicht auf dem Gemeindegebiet wohnhaft ist, bezahlt pro Karte und Tag einen Unkostenbeitrag von Fr. 10.00. Dieser Betrag muss der Gemeindeverwaltung vor der Kartennutzung bezahlt worden sein (bar, mit Karte oder Gutschrift an die Gemeinde), andernfalls wird/werden die Karte/n nicht herausgegeben.

Die Karten können einzeln oder im Verbund bis zu allen vier Eintritten bis spätestens drei Werktage vor der Benützung reserviert werden. Auch eine mehrtägige Reservation ist möglich. Die Reservation nimmt einzig die Gemeindeverwaltung entgegen.

Reservationen:

Die erste Reservation mit dem offiziellen Formular für den entsprechenden Tag hat gegenüber nachfolgenden Reservationsanfragen in jedem Fall Vorrang.

Abholung:

Die Karten können grundsätzlich nur auf der Gemeindeverwaltung Maschwanden, im Gemeindehaus an der Dorfstrasse 54, abgeholt werden. Sie können – soweit verfügbar – frühestens am Tag vor der effektiven Benutzung oder am Vormittag des entsprechenden Tages zu den Schalteröffnungszeiten bezogen werden. Die Karten können ausserhalb der Öffnungszeiten nur nach vorgängiger Terminvereinbarung abgeholt werden.

Rückgabe / Weitergabe:

Die Karten müssen am letzten Benützungstag der Gemeindeverwaltung Maschwanden entweder persönlich zurückgegeben oder inden Gemeindebriefkasten des Gemeindehauses eingeworfen werden. Eine Rückgabe am Folgetag oder eine direkte Weitergabe an eine nächste mietende Person ist grundsätzlich nicht gestattet (vgl. Ausnahme nachfolgend).

Nichteinhaltung Übergabe:

Für eine geregelte Übergabe der Karten sind die obgenannten Regeln einzuhalten. Bei Nichteinhaltung wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.00 resp. Fr. 100.00 (Auswärtige) erhoben. Die Gemeindeverwaltung kann Mietverweigerungen aussprechen.

Reservationen am Wochenende:

Wird/Werden eine/mehrere Karte/n am Samstag und am Sonntag resp. an Feiertagen von unterschiedlichen Personen benützt, ist/sind die Karte/n bei der Mieterschaft vom Samstag resp. vorherigen Tag abzuholen. Die Übergabe ist im Übrigen gesamthaft durch die beiden benützenden Parteien über das Wochenende bzw. die Feiertage zu organisieren und abzuwickeln. Die Gemeindeverwaltung wird hierzu mit der Reservation einer Zoo-Karte über das Wochenende ermächtigt, den vollständigen Namen, die Wohnadresse, die Telefonnummer/n und soweit bekannt die Mailadresse an die andere Mieterschaft bekannt zu geben.

Die Gemeinde weist jegliche Verantwortung für die effektive Übergabe einer/mehreren Karten/n in diesen Fällen vollumfänglich ab.

Verlust:

Wer eine Karte verliert oder ihr/ihm diese abhandenkommt, hat den Preis für die Wiederbeschaffung von Fr. 20.00 pro Karte an die Gemeinde zu begleichen. Kommt eine Karte über das Wochenende resp. über Feiertage abhanden und kann nicht mehr nachvollzogen werden, wer dafür verantwortlich ist, haften alle Mieter solidarisch für den Wiederbeschaffungspreis der Gemeinde in der Höhe von Fr. 20.00 pro Karte.

Diverses:

Bei vorstehend nicht geklärten Diskussionspunkten beurteilt die Gemeindeverwaltung den Sachverhalt und entscheidet abschliessend.

Diese Bestimmungen wurden mittels Gemeinderatsbeschluss-Nr. 155 vom 26. November 2019 erlassen.

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